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   BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 127.00   

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https://dejure.org/2000,9539
BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 127.00 (https://dejure.org/2000,9539)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2000 - 8 B 127.00 (https://dejure.org/2000,9539)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2000 - 8 B 127.00 (https://dejure.org/2000,9539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Rechtmitteln gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts - Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Streitwertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.1998 - 8 B 125.98

    Rechtswegbeschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Zulassung durch das

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 127.00
    Dabei ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluß geführt hat (vgl. dazu Beschluß vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 18 S. 22 m.w.N.), auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der Sachentscheidung nachfolgen wie z.B. Streitwertbeschlüsse.
  • BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 127.00
    Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22 und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 37 VermG Nr. 25 vorgesehen).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 8 B 120.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Verstoß gegen Beweisgrundsätze in

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 127.00
    Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22 und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 37 VermG Nr. 25 vorgesehen).
  • OVG Sachsen, 10.11.2009 - 1 E 130/09

    Beschwerdeausschluss; Gegenvorstellung

    Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch dann, wenn der Inhalt der Beschwerde sich nicht auf den materiellen Teil der Rechtssache bezieht, sondern auf eine Nebenentscheidung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2000 - 1 E 122/00 - BVerwG, Beschl. v. 13.6.2000 - 8 B 127.00 - und 17.2.2005 - 8 B 9.05 -, beide zitiert nach juris; OVG Bbg, Beschl. v. 24.3.2000, NJ 2000, 331).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 12 S 799/19

    Erstreckung des Ausschlusses der Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 BerRehaG auf

    Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem BerRehaG, insbesondere auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2000 - 8 B 127.00 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 13 E 337/18.A -, juris Rn. 2 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2003 - 4 S 244/03 -, juris Rn. 4 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2010 - 4 O 172/10

    Zum Beschwerdeausschluss in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. nur SächsOVG, Beschl. v. 09.07.2009 - A 1 D 92/09 - OVG NW, Beschl. v. 30.07.2007 - 11 E 952/07 A - BayVGH, Beschl. v. 22.05.2007 - 11 C 07.30204 - jeweils zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 10 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.06.2000 - BVerwG 8 B 127.00 - und Beschl. v. 17.02.2005 - BVerwG 8 B 9.05 - zur entsprechenden Regelung in § 37 Abs. 2 VermG) davon aus, dass § 80 AsylVfG nicht nur Verfahren auf der Grundlage der §§ 80, 123 VwGO, sondern alle Beschlussverfahren des Verwaltungsgerichts erfasst, die als Nebenverfahren einer Asylstreitigkeit zu gelten haben (so schon: OVG LSA, Beschl. v. 11.10.2002 - 2 O 424/02 -); denn auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz.
  • OVG Sachsen, 09.07.2009 - A 1 D 92/09

    Beschwerdeausschluss; Prozesskostenhilfe

    Dabei gilt der Beschwerdeausschluss auch für Nebenverfahren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.7.2007 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 22.5.2007 a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.6.2000 - 8 B 127.00 - und Beschl. v. 17.2.2005 - 8 B 9.05 - zur entsprechenden Regelung in § 37 Abs. 2 VermG), denn auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem AsylVfG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - 11 L 19.15

    Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 2 VermG in Fällen von

    Der Rechtsmittelausschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfasst auch solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die der Sachentscheidung nachfolgen, wie z.B. Streitwertbeschlüsse (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 8 B 127/00 -, zitiert nach juris, Rz. 2).
  • BVerwG, 25.09.2012 - 5 B 69.12

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 37 Abs. 2 VermG i.V.m. § 6 Abs. 2 AusglLeistG unzulässig (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2006 - BVerwG 8 B 127.00 - VIZ 2000, 667).
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